Posted by: Radeldaniel
Re: Re: kocher - 07/08/04 04:48 PM
Ob ein Gemisch, das einen in reiner Form als "giftig" zu kennzeichnenden Stoff enthält, ebenfalls als "giftig" zu kennzeichnen ist, hängt von dessen Konzentration ab.
Das Vergällen von branntweinsteuerfreiem Ethanol wird nicht in erster Linie zum Schutz des "Verbrauchers" vor Vergiftungen praktiziert, sondern vielmehr zum Schutz der Staatskasse vor Steuerausfällen durch zweckfremde Verwendung als Genußmittel. Daher muß auch methanolfreies, also gesundheitlich unbedenkliches
Ethanol vergällt werden, sofern es nicht als Genußmittel, sondern steuerfrei als Brennstoff, Reagens oder Lösungsmittel inverkehrgebracht werden soll.
Daniel
Das Vergällen von branntweinsteuerfreiem Ethanol wird nicht in erster Linie zum Schutz des "Verbrauchers" vor Vergiftungen praktiziert, sondern vielmehr zum Schutz der Staatskasse vor Steuerausfällen durch zweckfremde Verwendung als Genußmittel. Daher muß auch methanolfreies, also gesundheitlich unbedenkliches

Daniel