Ich hab hier schon mehrfach gelesen, dass straßenbegleitende RW die gleichen Vorfahrtsregeln haben müssen wie die Straße.
Wo ist das festgelegt?
In der gerichtlichen Auslegung von "straßenbegleitend". Ein Radweg mit abweichender Vorfahrtsregelung gilt nicht als straßenbegleitend, und damit fällt die Benutzungspflicht weg.
Die Straße hat man kurzerhand für Radfahrer gesperrt.
Durch rote Fahrradverbotsschilder? Dann nützt es dir natürlich wenig, daß der Radweg nicht benutzungspflichtig ist.
