Hallo Andreas,

hmmm... komplizierte Sache....

Meiner Meinung nach kann ein Privatverkäufer, der an einen Verbraucher verkauft, die Sachmängelhaftung auch für Neuwaren ausschließen, da §475 BGB (Abweichende Vereinbarung) sich nur auf Unternehmer bezieht. Ansonsten bitte mal die Quelle nennen, ich möchte nicht dumm sterben....

Im vorliegenden Fall ist allerdings §307 BGB (Inhaltskontrolle) relevant:
Abs.1: kein Ausschluss durch AGBs
Abs.2: keine unangemessene Benachteiligung des Käufers

Da der obige Verkäufer mehr als 3-5 mal den gleichen Zusatz in ebay verwendet, wäre hier sicherlich bereits von AGBs zu sprechen, sodass der Ausschluss der Sachmängelhaftung tatsächlich nicht wirksam wäre.

VG
Jens