Hallo,
die Beweislast hat sich zu Gunsten des Verbrauchers geändert.
Innerhalb der ersten 12 Monate der zweijährigen Gewährleistungsfrist liegt die sogenannte Beweislast beim Verkäufer. Das heißt: Wenn im ersten Jahr ein Mangel (zum Beispiel Riss im Material) auftritt, wird vermutet, dass der Schaden bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war.
Grüße, Rainer